S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wer in Anbetracht des Wissens um die möglicherweise deliktische Herkunft der Gelder und die möglichen Folgen der Auslandüberweisungen solche ermöglicht, indem er sein Bankkonto ohne weitere Nachforschungen hierfür zur Verfügung stellt, nimmt in Kauf, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von deliktischen Vermögenswerten zu vereiteln.