Zum Willen des Beschuldigten Zur Frage, ob der Beschuldigte wollte, dass durch seine Handlungen Geld deliktischer Herkunft ins Ausland überwiesen wird und die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung resp. die Einziehung des Geldes möglicherweise nicht mehr möglich ist, kann vorab auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 369 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):