Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere auch der Vorgeschichte mit «R.________(Unternehmen)», ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass mit den Transaktionen ins Ausland bezweckt wurde, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Auffindung und Einziehung zu verhindern. 8.6.5 Zum Willen des Beschuldigten Zur Frage, ob der Beschuldigte wollte, dass durch seine Handlungen Geld deliktischer Herkunft ins Ausland überwiesen wird und die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung resp.