477, Z. 1 ff.). Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, die Transaktionen hätten zur Bezahlung von Steuern und Gebühren an Kryptobanken dienen sollen, nicht schlüssig sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere auch der Vorgeschichte mit «R.________(Unternehmen)», ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass mit den Transaktionen ins Ausland bezweckt wurde, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Auffindung und Einziehung zu verhindern.