über einen Betrag von CHF 16'520.50 [rückgeleitet am 8. Februar 2021] sowie vom 19. Februar 2021 an die X.________ über einen Betrag von EUR 15'000.00 [rückgeleitet am 22. Februar 2021; pag. 133 und pag. 135]) zunächst auf das Konto des Beschuldigten rückgeleitet wurden. «I.________» habe ihm gesagt, dies sei, weil das Geld zunächst auf eine Zwischenbank gegangen sei, welche geprüft habe, ob es sauber sei (vgl. Erwägungen hiervor). Nach Auffassung der Kammer hätte den Beschuldigten diese Rückleitung des Geldes sowie die fadenscheinige Begründung von «I.________» stutzig machen müssen.