Auch ohne entsprechende Sprachkenntnisse ist evident, dass es sich weder um Banken noch staatliche Institutionen handelte. Ohnehin musste der Beschuldigte sich fragen, wieso diese Zahlungen nicht direkt von «S.________(Unternehmen)» an die angeblichen Kryptobanken gingen. Hierzu führte er erneut aus, er hätte sich nicht gross Gedanken gemacht und das Gefühl gehabt, es müsse so sein (pag. 475, Z. 1 ff.). Ausserdem ist den Kontoauszügen zu entnehmen, dass zwei Zahlungen (vom 1. Februar 2021 an die L.________. über einen Betrag von CHF 16'520.50 [rückgeleitet am 8. Februar 2021] sowie vom 19. Februar 2021 an die X.