__» gingen (pag. 133 ff.). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach äussert unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte tatsächlich dachte, die Zahlungen würden an Kryptobanken gehen (vgl. pag. 369; S. 17 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Firmen der Zahlungsempfänger deuten weder auf Banken noch auf staatliche Institutionen hin, an die üblicherweise Steuern zu entrichten wären. Beim Beschuldigten, der diese Firmen gemäss eigenen Aussagen wahrgenommen hat, mussten unter diesen Umständen Zweifel aufkommen.