Bei einer Überweisung sei das Geld zurückgekommen. «I.________» habe ihm erklärt, dass das Geld auf eine Zwischenbank gegangen sei. Diese prüfe, ob es sauber sei (pag. 99, Z. 368 f.; pag. 119, Z. 78 ff.; pag. 323, Z. 37- 42). Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht unglaubhaft: Gemäss eigener Aussage sah der Beschuldigte jeweils, an wen die Zahlungen getätigt wurden (pag. 122, Z. 197 f.). Den Kontoauszügen der H.________(Bank) ist zu entnehmen, dass die Zahlungen an Unternehmen wie die «L.________», «O.________», «P.________» sowie «Q.________» gingen (pag.