13 8.6.4 Zum Wissen des Beschuldigten über die Konsequenzen seiner Handlungen Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte es für möglich hielt, dass durch die Transaktionen auf ausländische Bankkonti die Ermittlung der Herkunft des Geldes vereitelt und deren Auffindung und Einziehung verhindert wird. Zu den Zahlungen ins Ausland führte der Beschuldigte aus, «I.________» habe gesagt, dies seien Banken, mit denen sie arbeitet. Er habe sich nicht gefragt, wieso das Geld ins Ausland ging. Bei einer Überweisung sei das Geld zurückgekommen.