Der Beschuldigte hatte denn auch keine Erklärung dafür, wieso die Vorschüsse für angebliche Steuern und Abgaben praktisch gleich hoch gewesen wären, wie sein potenzieller Gewinn von EUR 270'000.00 (pag. 476, Z. 9 ff.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten bzgl. sein Wissen über die deliktische Herkunft des Geldes nicht glaubhaft sind. Vielmehr drängte sich diese Tatsache dem Beschuldigten gerade zu auf. Ihm war schlicht egal, woher das Geld kam, solange für ihn am Ende eine Auszahlung resultieren würde.