Der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf das ________ (Bankkonto) des Beschuldigten belief sich unbestrittenermassen insgesamt auf CHF 259'749.50. Hierzu sagte der Beschuldigte aus, dies sei ein wahnsinniger Betrag. Er habe dies gar nicht realisiert (pag. 102, Z. 514-518). Auch diese Aussage legt nahe, dass der Beschuldigte seine Augen bewusst verschlossen hat. Nach Auffassung der Kammer war ihm schlicht egal, woher das Geld kam, solange für ihn am Ende eine Auszahlung resultierte. Der Beschuldigte hatte denn auch keine Erklärung dafür, wieso die Vorschüsse für angebliche Steuern und Abgaben praktisch gleich hoch gewesen wären, wie sein potenzieller Gewinn von EUR 270'000.00 (pag.