Wie dem Kontoauszug der H.________(Bank) entnommen werden kann, ist J.________ die erste Privatperson, welche mit Zahlung vom 29. Januar 2021 (Valuta) einen Betrag von CHF 43'100.00 auf das Konto des Beschuldigten überwies (pag. 107). Für die Kammer ist damit evident, dass der Beschuldigte eben gerade doch Zweifel über «S.________(Unternehmen)» aber auch über die Herkunft des Geldes hegte. Ansonsten hätte er nicht recherchiert, wer J.________ ist. Spätestens hier hätte der Beschuldigte hellhörig werden müssen. Auf Frage, wieso er das Ganze nie hinterfragt habe, antwortete er wie folgt: «Phuu. Ich dachte vor allem, dass ja nicht mein Geld herumgeschoben wird.