122, Z. 172 f.). Dass er sich keine Gedanken gemacht habe, woher das Geld kommt, weil der Auftrag ja von «S.________(Unternehmen)» gekommen sei (vgl. pag. 122, Z. 173 f.), ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung nämlich aus, er habe gesehen, dass das Geld von «besser angestellten» Personen gekommen sei (pag. 479, Z. 12 ff.). Auf Frage, wie er zu dieser Schlussfolgerung kommt, antwortete er, er habe eine Google-Such- anfrage nach J.________ getätigt (pag. 479, Z. 21-26). Wie dem Kontoauszug der H.________(Bank) entnommen werden kann, ist J._____