12 Die Möglichkeit, dass das Geld deliktischer Herkunft war, musste dem Beschuldigten auch aus einem anderen Grund klar sein. Das Geld, welches zunächst auf sein Bankkonto bei der H.________(Bank) floss, bevor es weiterüberwiesen wurde, stammte nämlich von Privatpersonen, die dem Beschuldigten gänzlich unbekannt waren (vgl. pag. 99, Z. 328). Dies bemerkte der Beschuldigte von Beginn an. So führte er zwar aus, er habe nie gewusst, woher das Geld kommt (pag. 122, Z. 171 f.). Er ergänzte aber zugleich, bei der Bankeinzahlung habe er dies dann gesehen (pag. 122, Z. 172 f.).