Da auf dem Bankkonto des Beschuldigten nicht viel Geld vorhanden war, ging er – im Vergleich zum möglichen Gewinn – ein vernachlässigbares Risiko ein, eigenes Geld zu verlieren. Die Gewährung des Zugriffs auf das eigene Bankkonto mittels «Anydesk» wiegt nach Auffassung der Kammer zwar weniger schwer als das Ausstellen einer Vollmacht für das Bankkonto, nichtsdestotrotz erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich überhaupt keine Gedanken gemacht und gedacht habe, dies laufe bei Bitcoins so (pag. 123, Z. 212 f.), als unglaubhaft. Unter diesen Umständen müssen bei ihm Zweifel aufgekommen sein.