Nach Ansicht der Kammer weckte diese Vorgehensweise beim Beschuldigten weitere Skepsis. Er rückte seine Bedenken jedoch zur Seite und stellte die potenzielle Auszahlung des Geldes erneut in den Vordergrund. Da auf dem Bankkonto des Beschuldigten nicht viel Geld vorhanden war, ging er – im Vergleich zum möglichen Gewinn – ein vernachlässigbares Risiko ein, eigenes Geld zu verlieren.