97, Z. 259 ff.). Das Vorgehen mittels «Anydesk» sei die Idee von «I.________» gewesen (pag. 98, Z. 279 ff.). Die Kammer kommt zum Schluss, dass dieses Vorgehen äusserst unüblich ist. Durch diese Vorgehensweise musste der Beschuldigte «S.________(Unternehmen)» keine Vollmacht für den Zugriff auf sein Bankkonto erteilen, sondern «I.________» konnte direkt Überweisungen vom Bankkonto des Beschuldigten aus tätigen. Dass dieses Vorgehen nicht üblich ist, führte der Beschuldigte auf Frage, ob dies seiner bisherigen Lebenserfahrung entspreche, denn auch gleich selbst aus (vgl. pag. 98, Z. 284 ff.).