«I.________» habe sich immer wieder telefonisch bei ihm gemeldet und ihn aufgefordert auf «Anydesk» zu gehen. Mittels eines neunstelligen PIN habe er ihr sodann Zugang auf seinen Bildschirm bzw. sein E-Banking gewährt und sie habe in der Folge Überweisungen getätigt (pag. 93, Z. 72-76; pag. 119, Z. 56 ff.). Auf Frage nach dem detaillierten Ablauf führte der Beschuldigte aus, ihm sei jeweils das Geld gutgeschrieben worden und «I.________» habe ihn noch am gleichen Tag angerufen und sich erkundigt, ob das Geld gekommen sei. Danach habe er ihr den Zugang per «Anydesk» gewährt und sie habe Überweisungen getätigt. Dies sei immer genau so abgelaufen (pag. 97, Z. 259 ff.).