So wurde ihm die Kaution von CHF 4'000.00 – wie bereits erwähnt – nicht zurückerstattet, obwohl dies in der Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 steht und auch mündlich so abgemacht wurde (vgl. pag. 112). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte der Beschuldigte hierzu aus, er habe nachgefragt, wann die Auszahlungen kommen würden. Man habe ihm daraufhin mitgeteilt, man müsse noch dies und das abklären (pag. 473, Z. 22 ff.). Auf Frage, ob er den Stand des Bitcoins auf Google jeweils überprüft habe, führte er aus, er habe dies in der Kurve gesehen, die «I.________» hatte. Man habe auch im Fernseher und Radio mitverfolgen können, dass der Bitcoin gestiegen sei (pag.