Die Kammer ist – anders als die Vorinstanz – der Ansicht, dass ein juristischer Laie aufgrund der Dokumente nicht direkt Zweifel haben musste. So erweckt eine genaue Betrachtung der Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwar gewisse Zweifel an deren Echtheit; insbesondere an der Echtheit der notariellen Beglaubigung. Trotzdem wirkt sie bei kurzer Betrachtung – vor allem aus dem Blickwinkel eines Laien – in sich stimmig. Beim Beschuldigten ist das Gesagte jedoch etwas zu relativieren. Nachdem er bei einer ersten vermeintlichen Kryptobörse selbst Geschädigter betrügerischer Machenschaften war, wäre von ihm – wie bereits ausgeführt – eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen.