f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei den Dokumenten, welche der Beschuldigte von der unbekannten Täterschaft bekommen hat, handelt es sich zudem offenkundig um unechte Dokumente. Aus der «Vereinbarung Kaution» vom 16.02.2020 (recte: 16.12.2020) geht hervor, dass «S.________(Unternehmen)» seinen Sitz angeblich im Vereinigten Königreich in Wien habe und der angebliche Notariatsstempel stammt von einem Notar aus Tallinn, Estland, (p. 112). Die angeblichen Schreiben der ________ (Bank) aus London vom 15.01.2021 und vom 21.12.2020 zeigen die angeblichen Zahlungsaufträge (p. 113 f.).