10 über «S.________(Unternehmen)», weil sich der Gedanke, das verlorene Geld zurückholen zu können, derart in den Vordergrund drängte. Auch sonst hätte die gesamte Vorgehensweise von «S.________(Unternehmen)» den Beschuldigten bereits vorgängig stutzig machen müssen. Der Beschuldigte hat von «S.________(Unternehmen)» verschiedene Dokumente erhalten. Die Vorinstanz führt diesbezüglich Folgendes aus (pag. 366 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):