Ihm war das schlicht egal, denn er wollte die verlorenen CHF 16'000.00 zurückholen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte sich vorgängig im Internet über «S.________(Unternehmen)» informiert hätte. So ist der Beschuldigte doch eine Person, die mitten im Leben steht. Er war fähig, ein eigenes Unternehmen aufzubauen und dieses erfolgreich zu führen. Nach Auffassung der Kammer informierte er sich nicht genauer