473, Z. 9 ff.). Der hiervor thematisierte Sachverhaltskomplex bildet zwar nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts (vgl. E. II./8.1 hiervor). Trotzdem ist er nach Auffassung der Kammer ein Mosaikstein, der sich – zusammen mit den noch zu thematisierenden Elementen – zu einem schlüssigen Gesamtbild fügen lässt. Bereits aufgrund der Vorgeschichte mit «R.________(Unternehmen)» hätte der Beschuldigte nach Auffassung der Kammer skeptisch sein müssen, da er dort viel Geld verloren hatte. Trotz der zu erwartenden Vorsicht gelang es «S.________(Unternehmen)», den Beschuldigten zu neuen Investitionen zu bewegen.