vorgekommen und es habe ihn auch nicht stutzig gemacht, dass «S.________(Unternehmen)» vom Verlust, den er bei einer anderen Firma gemacht hat, gewusst habe (pag. 319, Z. 23 f. und Z. 41 ff.). Der Beschuldigte konnte sich vor der Vorinstanz nicht mehr daran erinnern, wie ihm dieses Wissen von «S.________(Unternehmen)» erklärt worden sei (pag. 320, Z. 1 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, die Personen hätten Ausdrücke gebraucht und gesagt, sie würden sehen, wenn jemand Geld verliert und sie seien da, um zu helfen (pag. 473, Z. 9 ff.).