Auf diese zutreffenden Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen und in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein. Zur Kontaktaufnahme durch «S.________(Unternehmen)» führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2021 aus, der Erstkontakt sei telefonisch durch einen V.________ erfolgt. Er sei dann bei «S.________(Unternehmen)» eingestiegen (pag. 93, Z. 52 f.; pag. 96, Z. 182 f.). «I.________» von «S.________(Unternehmen)» habe sich später telefonisch bei ihm gemeldet und erwähnt, die verlorenen CHF 16'000.00 würden kein Problem sein und man könne dieses Geld zurückholen.