Der Beschuldigte kam aufgrund von Werbungen rund um Kryptowährungen auf die Idee, in diese zu investieren. Dabei stiess er im Internet auf «R.________(Unternehmen)» (p. 93 Z. 40 f.). Er habe bei «R.________(Unternehmen)» zunächst CHF 9'000.00 investiert, woraufhin ihm ein «Betreuer» zugeteilt worden sei (p. 93 Z. 41 ff.). Nach Angaben dieses «Betreuers» sei seine Investition in Kryptowährungen auf CHF 16'000.00 gestiegen, weswegen der Beschuldigte einen Teil des Geldes wieder habe beziehen wollen (p. 93 Z. 47 f.).