Selbst wenn der Beschuldigte über keine entsprechende Ausbildung verfügt (vgl. pag. 363; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), war er fähig ein eigenes Unternehmen erfolgreich aufzubauen und dieses selbst zu führen. 8.6.3 Zum Wissen des Beschuldigten über die Herkunft des Geldes Zur Vorgeschichte mit «R.________(Unternehmen)» sowie den diesbezüglichen Erfahrungen des Beschuldigten mit Kryptowährungen hat die Vorinstanz was folgt erwogen (pag. 363 f.; S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte kam aufgrund von Werbungen rund um Kryptowährungen auf die Idee, in diese zu investieren.