Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nur ein schlechtes Wissen bezüglich Kryptowährungen habe, sind glaubhaft, zumal er nicht einmal wusste, was ein sog. «Wallet» ist. Die Kammer schliesst aus den Aussagen des Beschuldigten, dass dieser weiss, wie man Geschäfte führt und durchaus auch über Grundkenntnisse bei Finanztransaktionen – insbesondere auch über das E-Banking – verfügt. Er ist zudem damit vertraut, über das Internet Suchanfragen zu Themen zu stellen und hierdurch an Informationen zu gelangen. Selbst wenn der Beschuldigte über keine entsprechende Ausbildung verfügt (vgl.