478, Z. 10 ff.). Bezüglich Kryptowährungen führte er aus, er habe sich über das Internet ein wenig schlau gemacht, schätze sein Wissen aber als schlecht ein (pag. 95, Z. 133 ff.). Er konnte nicht beantworten, was ein sog. «Wallet» ist (pag. 95, Z. 157 f.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe nichts über die Gefahren des Bitcoins gelesen (pag. 478, Z. 25 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nur ein schlechtes Wissen bezüglich Kryptowährungen habe, sind glaubhaft, zumal er nicht einmal wusste, was ein sog. «Wallet» ist.