8 puterkenntnisse seien nicht speziell (pag. 472, Z. 15 f.). Wie den Aussagen aber ebenfalls entnommen werden kann, scheinen diese dafür gereicht zu haben, dass der Beschuldigte die Zahlungen hauptsächlich über das E-Banking tätigen konnte und somit über diesbezügliche Kenntnisse verfügte (pag. 472, Z. 2 f.). Auch das Benutzen der Suchmaschine «Google» beherrscht der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen (pag. 478, Z. 10 ff.).