363; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass das ________ (Unternehmen) des Beschuldigten ein in der Region gut verankertes Unternehmen ist (pag. 453), das nicht nur Tagesfahrten in der Schweiz, sondern auch solche ins Ausland angeboten hat (pag. 479, Z. 1 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte mit Blick auf seine Tätigkeit im ________(Unternehmen), dass er dort grösstenteils (rund 80 %) am Fahren war (pag. 471, Z. 32 f.;