die Einziehung des Geldes möglicherweise nicht mehr möglich ist? Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Kammer mit der Vorinstanz einig ist, wenn diese erwägt, die Erzählungen des Beschuldigten betreffend seine eigenen Investitionen in Kryptowährungen und den objektiven Tathergang seien grundsätzlich glaubhaft (vgl. pag. 364; S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.6.2 Zur Person des Beschuldigten Es kann grundsätzlich auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 363; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).