der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) Geld ins Ausland überwies und er damit die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung resp. die Einziehung des Geldes möglicherweise vereitelte? • Wollte der Beschuldigte, dass durch seine Handlungen Geld deliktischer Herkunft ins Ausland überwiesen wird und die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung resp. die Einziehung des Geldes möglicherweise nicht mehr möglich ist?