Mit Blick auf den unbestritten gebliebenen objektiven Sachverhalt, konzentriert sich die nachfolgende Beweiswürdigung auf die subjektive Seite des Sachverhalts und damit insbesondere auf die Person des Beschuldigten. Den bestrittenen subjektiven Sachverhalt im Fokus, sind in der Beweiswürdigung die nachfolgenden Beweisfragen zu klären: • Wusste der Beschuldigte, dass die Gelder, welche auf sein Konto flossen, deliktischer Herkunft waren? • Wusste der Beschuldigte, dass er durch seine Handlungen (vgl. unbestrittener Sachverhalt; pag. 360 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)