Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird bewusst verzichtet. Sofern von Relevanz, wird auf die einzelnen Beweismittel – insbesondere auch die oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. II./7.6 hiernach) eingegangen. 8.6 Erwägungen der Kammer 8.6.1 Einleitende Bemerkungen Mit Blick auf den unbestritten gebliebenen objektiven Sachverhalt, konzentriert sich die nachfolgende Beweiswürdigung auf die subjektive Seite des Sachverhalts und damit insbesondere auf die Person des Beschuldigten.