f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt folglich als erstellt. 8.5 Beweismittel Der Kammer liegen zur Würdigung folgende Beweismittel vor: die «Vereinbarung Kaution» vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Beschuldigten und «S.________(Unternehmen)» (pag. 112), die Belege der T.________ (Bank) vom 15. Januar 2021 (pag. 113) und vom 21. Dezember 2020 (pag. 114), die E-Mail des Beschuldigten an «I.________» vom 8. Februar 2021 sowie diejenige von «I.________» an den Beschuldigten vom 8. Dezember 2020 (pag. 115), das Schreiben von U.