Sie erwog weiter, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte es für möglich gehalten hat, dass mit den Transaktionen ins Ausland bezweckt wurde, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Auffindung und Einziehung zu verhindern (pag. 369; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht seines Wissens und unter Berücksichtigung seiner Aussage, wonach er einfach das Geld gesehen und die Hoffnung auf eine Auszahlung gehabt habe, sei zudem davon auszugehen, dass er Letzteres auch wollte (vgl. pag. 369 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).