(Unternehmen)», den verschiedenen Unstimmigkeiten in der Vorgehensweise von «I.________», der Tatsache, dass das Geld nicht von «S.________(Unternehmen)», sondern von Privatpersonen überwiesen wurde sowie der teilweisen Rückleitungen des Geldes auf sein persönliches Bankkonto zumindest für möglich gehalten hat (pag. 368.; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erwog weiter, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte es für möglich gehalten hat, dass mit den Transaktionen ins Ausland bezweckt wurde, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Auffindung und Einziehung zu verhindern (pag.