8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Wissen des Beschuldigten zusammengefasst zum Schluss, es bestünden keine Zweifel, dass er die deliktische Herkunft des Geldes aufgrund seiner Vorgeschichte bei «R.________ (Unternehmen)» im Zusammenhang mit der identischen Vorgehensweise von «S.________ (Unternehmen)», den verschiedenen Unstimmigkeiten in der Vorgehensweise von «I.________», der Tatsache, dass das Geld nicht von «S.________(Unternehmen)», sondern von Privatpersonen überwiesen wurde sowie der teilweisen Rückleitungen des Geldes auf sein persönliches Bankkonto zumindest für möglich gehalten hat (pag.