8.2 Unbestrittener Sachverhalt Die äusseren Geschehensabläufe sind unbestritten. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 360 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Bestrittener Sachverhalt Bestritten und beweismässig zu klären ist, ob der Beschuldigte wusste oder zumindest annehmen musste, dass die Einzahlungen, die von Privatpersonen auf sein Konto flossen, aus einer Straftat stammten und ob er es für möglich hielt und mindestens in Kauf nahm, durch sein Handeln die polizeiliche Einziehung dieser Gelder zu vereiteln oder zu erschweren.