Im Wissen darum, dass der Beschuldigte I.________ den Zugang zum vgt. Konto gewähren wird, liess die unbekannte Täterschaft der Vortat wiederholt Geschädigte von Betrugsdelikten (insb. angebliche Investitionen in Kryptowährungen, wobei die Geschädigten weder das investierte Geld noch den versprochenen Gewinn zurückerhielten) Einzahlungen von grösseren Beträgen auf das Konto des Beschuldigten tätigen. I.________ meldete sich anschliessend telefonisch beim Beschuldigten und gab ihm an, dass Geld auf sein Konto eingegangen sei. Daraufhin gewährte der Beschuldigte ihr jeweils