IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid aber nicht zu dessen Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung