4 (Ziff. I.1.-Ziff. 1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kostenfolgen (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Folglich ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden, da diese von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig ist. Abgesehen von den genannten Dispositivziffern ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen.