6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge Beschränkung der Berufung des Beschuldigten hat die Kammer einzig den Schuldspruch (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung