4. Würdigungsvorbehalt Die Kammer teilte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. August 2024 mit, sie behalte sich von Amtes wegen eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes unter dem Punkt der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB) vor. Rechtsanwalt B.________ verzichtete auf Bemerkungen zu diesem Würdigungsvorbehalt (pag. 469). 5. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 487): I.