421 f.). C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) beteiligte sich am oberinstanzlichen Berufungsverfahren nach wie vor als Strafklägerin. Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 14. August 2024 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 468 ff.). Die Strafklägerin blieb der Berufungsverhandlung fern.