Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, sie ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen, wobei Schweigen als Zustimmung gewertet werde (pag. 413 ff.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Stellungnahme eingegangen ist und die Strafklägerin 2 wurde, ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen, aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 421 f.).