398 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 406 f.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass F.________ und G.________ (nachfolgend: Strafklägerin 2) den Nachlass des E.________ angenommen haben und sie Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, sie ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen.