2 III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung werden die Zivilklagen von C.________ und der Erben bzw. Erbengemeinschaft E.________ sel. auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: